E-Rechnung Pflicht Ausnahmen 2026: Wer ist wirklich befreit?

Updated on: Sep 21st, 2026

|

8 min read

Switch Language

social iconssocial iconssocial iconssocial icons

Nicht jede Rechnung muss als E-Rechnung ausgestellt werden – die E-Rechnungspflicht 2025 kennt eine Reihe von Ausnahmen, die viele Unternehmen zunächst übersehen. Wer als Kleinunternehmer, im B2C-Geschäft oder mit umsatzsteuerbefreiten Leistungen arbeitet, profitiert oft von dauerhaften oder befristeten Erleichterungen.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • B2C-Rechnungen, umsatzsteuerbefreite Umsätze und Rechnungen an Nicht-Unternehmer liegen grundsätzlich außerhalb der E-Rechnungspflicht.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise bleiben dauerhaft von der strukturierten E-Rechnung ausgenommen.
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen bis Ende 2027 weiterhin einfache Rechnungen ausstellen, müssen aber schon seit 2025 E-Rechnungen empfangen können.
  • Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro profitieren von einer Übergangsfrist bis Ende 2027, danach wird die Ausstellung verpflichtend.
  • Gastronomie, Vereine und grenzüberschreitende Geschäfte verlangen oft eine Einzelfallprüfung, da die Ausnahme vom Rechnungstyp und Kundenstatus abhängt.

Was ist eine E-Rechnungspflicht in Deutschland?

Die E-Rechnungspflicht verlangt, inländische B2B-Rechnungen in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format wie XRechnung oder ZUGFeRD auszustellen. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle betroffenen Unternehmen solche E-Rechnungen zumindest empfangen können; die Ausstellungspflicht folgt gestaffelt bis 2028.

E-Rechnungspflicht Ausnahmen in Deutschland

Die wichtigsten Fälle im Überblick. Die E-Rechnung Pflicht 2025 Ausnahmen betreffen sowohl bestimmte Rechnungsarten als auch bestimmte Unternehmensgrößen. Einige gelten dauerhaft, andere nur für eine Übergangszeit.

1. 800.000-Euro-Umsatzgrenze

Liegt der Vorjahresumsatz eines Unternehmens bei maximal 800.000 Euro, darf es bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder einfache PDF-Rechnungen ausstellen. Erst ab einem Vorjahresumsatz über dieser Grenze greift die Ausstellungspflicht bereits zum 1. Januar 2027. Maßgeblich ist dabei der unternehmerische Gesamtumsatz, nicht nur ein einzelner Geschäftsbereich.

2. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro

Rechnungen mit einem Bruttobetrag bis 250 Euro sind dauerhaft von der strukturierten E-Rechnungspflicht befreit. Diese Ausnahme gilt pro Rechnung, nicht pro Unternehmen – ein Betrieb, der grundsätzlich zur E-Rechnung verpflichtet ist, darf einzelne Kleinbetragsrechnungen also weiterhin klassisch ausstellen. Dasselbe gilt für Fahrausweise und vergleichbare Tickets.

3. Kleinunternehmerregelung bis 2027

Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, darf Ausgangsrechnungen bis Ende 2027 weiterhin in Papierform oder als PDF versenden. Die Befreiung betrifft ausschließlich die Ausstellung: Eingehende E-Rechnungen von Lieferanten müssen Kleinunternehmer bereits seit 2025 empfangen, öffnen und archivieren können. Ab dem 1. Januar 2028 entfällt auch für sie die Erleichterung.

4. Umsatzsteuerbefreite Leistungen

Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind – etwa bestimmte Heilberufe, Bildungs- und Finanzdienstleistungen –, fallen nicht unter die E-Rechnungspflicht. Erbringt ein Unternehmen sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Leistungen, muss es beide Umsatzarten sauber trennen, da die Ausnahme nur für den steuerfreien Teil gilt.

5. Rechnungen an Privatkunden (B2C)

Da sich die E-Rechnungspflicht nur auf den B2B-Bereich bezieht, bleiben Rechnungen an private Endkund:innen außen vor. Papier- oder PDF-Rechnungen sind hier weiterhin ohne Weiteres zulässig. Problematisch wird es erst, wenn ein Unternehmen sowohl Privat- als auch Geschäftskund:innen beliefert – dann muss jede Rechnung einzeln eingeordnet werden.

6. Sonderfall Photovoltaik und grenzüberschreitende Geschäfte

Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft Photovoltaikanlagen: Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG ist keine Steuerbefreiung im Sinne des § 4 UStG und begründet daher für sich genommen keine Ausnahme von der E-Rechnungspflicht. Auch bei grenzüberschreitenden Geschäften gilt die deutsche E-Rechnungspflicht in der Regel nicht in gleicher Form – ist eine der beteiligten Parteien im Ausland ansässig, greifen stattdessen andere umsatzsteuerliche und digitale Meldepflichten.

Wer ist zur E-Rechnung verpflichtet?

E-Rechnung 2025 Ausnahmen: so prüfen Sie Schritt für Schritt. Am einfachsten lässt sich die eigene Situation so einordnen:

  1. Handelt es sich um eine inländische, steuerpflichtige B2B-Rechnung? Nur dann kommt die E-Rechnungspflicht grundsätzlich infrage.
  2. Greift eine dauerhafte Ausnahme? Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und umsatzsteuerbefreite Leistungen bleiben außen vor.
  3. Greift eine Übergangsregelung? Kleinunternehmer sowie Betriebe mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro dürfen bis Ende 2027 klassisch fakturieren.
  4. Ist keiner der vorherigen Punkte erfüllt? Dann gilt die Ausstellungspflicht – spätestens ab dem 1. Januar 2028 ausnahmslos für alle verbleibenden inländischen B2B-Rechnungen.

Sonderfälle: Gastronomie und Vereine

1. Gastronomie: Rechnungen an Gäste sind normalerweise B2C und damit von der Ausstellungspflicht ausgenommen. Stellt ein Restaurant jedoch einer anderen Firma eine Rechnung, etwa für ein Firmenevent oder Catering, greift die reguläre B2B-Zeitschiene ganz normal.

2. Vereine: Auch Vereine sind nicht automatisch befreit. Entscheidend ist, ob eine Tätigkeit unternehmerisch oder rein gemeinnützig ausgeübt wird. Mitgliedsbeiträge oder echte Zuschüsse liegen meist außerhalb der Pflicht, während steuerpflichtige Verkäufe an andere Unternehmen – etwa im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – der regulären E-Rechnungspflicht unterliegen.

Fazit

Die E-Rechnungspflicht Ausnahmen lassen sich am besten als Einstufungsaufgabe verstehen, nicht als einzelnes Datum. Wer B2B-Rechnungen sauber von B2C-, Kleinbetrags- und umsatzsteuerbefreiten Fällen trennt, behält auch bei komplexeren Konstellationen wie Gastronomie, Vereinen oder grenzüberschreitenden Geschäften den Überblick. Der eigentliche Vorteil liegt darin, die eigenen Rechnungstypen frühzeitig zu kategorisieren – denn spätestens mit der Umsatzgrenze 2027 und dem verpflichtenden Rollout 2028 bleibt kaum noch Spielraum für Last-Minute-Entscheidungen.

Frequently Asked Questions

Welche Rechnungen sind von der E-Rechnung ausgenommen?

Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise, umsatzsteuerbefreite Leistungen sowie alle Rechnungen außerhalb des inländischen B2B-Bereichs, etwa an Privatkund:innen.

Welche Ausnahmen gibt es von der E-Rechnungspflicht?

Neben den dauerhaften Ausnahmen für Kleinbeträge, Tickets und steuerfreie Umsätze gibt es befristete Erleichterungen für Kleinunternehmer und für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro, jeweils bis Ende 2027.

Ist die E-Rechnung in der Gastronomie ab 2025 Pflicht?

Nicht generell: Rechnungen an Gäste gelten als B2C und sind ausgenommen, während B2B-Rechnungen etwa für Catering oder Firmenveranstaltungen dem regulären Zeitplan folgen.

Welche Ausnahmen gibt es für die E-Rechnungspflicht für Vereine ab 2025?

Vereine sind ausgenommen, soweit sie nur gemeinnützig statt wirtschaftlich tätig sind, etwa bei Mitgliedsbeiträgen. Sobald ein Verein steuerpflichtige Umsätze mit anderen Unternehmen erzielt, gilt die E-Rechnungspflicht auch für ihn.

Sind Kleinunternehmer von der E-Rechnungspflicht befreit?

Nur teilweise: Sie dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen, müssen aber bereits seit 2025 eingehende E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können.

Gilt die E-Rechnungspflicht für Photovoltaikanlagen?

Grundsätzlich ja. Der Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen ist keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG und begründet daher keine Ausnahme von der E-Rechnungspflicht.

Was gilt für grenzüberschreitende Rechnungen?

Ist eine der beteiligten Parteien im Ausland ansässig, greift die deutsche E-Rechnungspflicht meist nicht in ihrer üblichen Form – hier gelten stattdessen andere umsatzsteuerliche und digitale Meldevorschriften.

Index