In Deutschland ist es wichtig zwischen Umsatzsteuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug (z. B. viele Gesundheits-, Bildungs- und Finanzleistungen) und steuerfreien/Nullsteuersatzgeschäften mit Vorsteuerabzug (z. B. Exporte, innergemeinschaftliche Lieferungen) zu unterscheiden. Diese Abgrenzung wirkt sich direkt auf Preisgestaltung, Liquidität und Erstattungen aus.
Das Wichtigste in Kürze
- Umsatzsteuerbefreite Lieferungen in Deutschland unterliegen nicht der Umsatzsteuer, verhindern jedoch in der Regel die Rückerstattung der Vorsteuer auf damit verbundene Ausgaben.
- Nullbesteuerte Lieferungen unterliegen einem Umsatzsteuersatz von 0 %, wobei dennoch der volle Vorsteuerabzug möglich ist.
- Gesundheitswesen, Bildung, Finanzdienstleistungen und langfristige Wohnraumvermietungen sind in der Regel umsatzsteuerbefreite Sektoren.
- Exporte außerhalb der EU und Lieferungen innerhalb der EU an umsatzsteuerpflichtige Käufer sind umsatzsteuerfrei, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
- Bestimmte steuerbefreite Lieferungen, wie z. B. die Vermietung von Gewerbeimmobilien, können freiwillig besteuert werden, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
- Eine falsche Einstufung wirkt sich direkt auf die Preisgestaltung, den Cashflow, die Erstattungsberechtigung und damit auf das Risiko der Umsatzsteuerkonformität aus.
Umsatzsteuerbefreiung in Deutschland [kein Vorsteuerabzug]
Gemäß § 4 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind bestimmte Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiungen gelten hauptsächlich für den öffentlichen sowie den sozialen Sektor. Während auf diese Lieferungen keine Umsatzsteuer erhoben wird, kann auch die Vorsteuer nicht abgezogen werden, sodass die Umsatzsteuer auf die Kosten zu einem echten Geschäftsaufwand wird.
Die wichtigsten umsatzsteuerbefreiten Kategorien
- Medizinische und Gesundheitsdienstleistungen: Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Kliniken, Hebammen und anerkannten Heilpraktikern sind befreit. Medizinische Grundbehandlungen und Rettungsdienstleistungen sind umsatzsteuerfrei. Kosmetische oder nicht-medizinische Behandlungen können steuerpflichtig sein. Gesundheitsdienstleister können die Umsatzsteuer auf Geräte, Mieten oder Lieferungen nicht zurückfordern.
- Bildungsdienstleistungen: Schulen, Universitäten und qualifizierte Berufsbildungs- oder Ausbildungsdienstleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt für viele öffentliche und private Bildungsanbieter. Nicht-Bildungsdienstleistungen (z. B. Beratung) bleiben steuerpflichtig und müssen getrennt ausgewiesen werden.
- Kulturelle und künstlerische Dienstleistungen: Bestimmte kulturelle Aktivitäten sind steuerbefreit, wenn sie von öffentlichen Einrichtungen oder anerkannten gemeinnützigen Organisationen angeboten werden. Dazu können Theater, Museen, Bibliotheken, Orchester und ähnliche Einrichtungen gehören. Die Umsatzsteuerbehandlung kann je nach Status und Struktur des Anbieters variieren.
- Finanz- und Versicherungsdienstleistungen: Kredite, Zahlungsdienstleistungen, Geld- und Wertpapiertransaktionen sowie Versicherungsprämien sind von der Umsatzsteuer befreit. Banken und Versicherungen berechnen keine Umsatzsteuer, können aber auch keine Umsatzsteuer auf Betriebskosten zurückfordern. Nicht-qualifizierte Finanzberatungsdienstleistungen bleiben steuerpflichtig.
- Vermietung und Verkauf von Immobilien: Langfristige Wohn- und Gewerbevermietungen sind in der Regel befreit. Der Verkauf gebrauchter Immobilien kann ebenfalls befreit sein. Wichtige Ausnahmen sind:
- Kurzzeitunterkünfte (steuerpflichtig mit 7 %),
- Neubauten und Bauland (steuerpflichtig) sowie
- die Option zur Besteuerung von gewerblichen Mieten, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
- Post-, Wett- und Sozialdienstleistungen: Universelle Postdienstleistungen (z. B. Standardpost der Deutschen Post), Lotterien, Wetten und bestimmte gemeinnützige oder soziale Dienstleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Private Kurierdienste sind steuerpflichtig.
- Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Qualifizierte Kleinunternehmen erheben keine Umsatzsteuer und können keine Vorsteuer abziehen. Hierbei handelt es sich um eine statusbasierte Befreiung und nicht um eine tätigkeitsbasierte Befreiung.
Option zur Steuerpflicht (§9 UStG): Vermieter können bei gewerblicher Vermietung die Umsatzsteuer ausweisen, wenn der Mieter die Mietfläche überwiegend für die Erzielung vorsteuerabzugsberechtigter Umsätze nutzt.
Bei steuerbefreiten Tätigkeiten des Mieters (z. B. bei Ärzten) ist i. d. R. nicht möglich. Diese Option besteht außerdem nicht bei Gesundheits-/Finanzleistungen.
Auswirkungen der Befreiungen auf Unternehmen
- Keine Umsatzsteuer auf Verkäufe,
- keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit für damit verbundene Kosten,
- die Umsatzsteuer wird zu echten Kosten („versteckte Mehrwertsteuer“),
- gemischte steuerpflichtige und steuerbefreite Unternehmen müssen einen anteiligen Vorsteuerabzug geltend machen und
- eine falsche Behandlung kann zu Steuerbescheiden und Strafen führen.
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Nullbesteuerte Lieferungen in Deutschland (Befreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug)
In Deutschland gilt die Nullbesteuerung nur in bestimmten Fällen. Im Gegensatz zu einigen anderen Ländern erfolgen die meisten Vorzugsbehandlungen durch den ermäßigten Steuersatz von 7 % und nicht durch einen Steuersatz von 0 %.
Nullbesteuerte Lieferungen werden in Deutschland rechtlich als „echte Steuerbefreiungen“ klassifiziert.
Wichtige Kategorien mit Nullsteuersatz
- Ausfuhr von Waren außerhalb der EU: Waren, die aus Deutschland in Nicht-EU-Länder ausgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei. Es wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben, sofern ein gültiger Ausfuhrnachweis vorliegt. Die Vorsteuer auf damit verbundene Kosten bleibt vollständig abzugsfähig.
- Innergemeinschaftliche Lieferungen (EU-B2B-Waren): Lieferungen von Waren aus Deutschland an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten sind umsatzsteuerfrei. Zu den Voraussetzungen gehören eine gültige EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ein Versandnachweis. Die Umsatzsteuer wird vom Käufer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens abgerechnet.
- Internationaler Personenverkehr: Der grenzüberschreitende Personenverkehr auf dem Luft- oder Seeweg ist mehrwertsteuerfrei. Der inländische Personenverkehr unterliegt in der Regel dem ermäßigten Steuersatz von 7 % oder bestimmten Ausnahmeregelungen.
- Exportbezogener Güterverkehr: Transportdienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit Exporten außerhalb der EU stehen, werden als steuerfrei behandelt, sodass die Vorsteuer vollständig zurückerstattet werden kann.
- 0 % Mehrwertsteuer auf Solar-PV-Anlagen für Wohngebäude (ab 2023): Die Lieferung und Installation von qualifizierten kleinen Solar-Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden unterliegt einem Mehrwertsteuersatz von 0 %. Installateure können weiterhin die Vorsteuer abziehen, sodass es sich um einen echten inländischen Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG handelt.
- Lieferungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen: Bestimmte Einkäufe von Diplomaten, NATO-Streitkräften und internationalen Organisationen können durch Freistellungsbescheinigungen von der Umsatzsteuer befreit werden. Hierbei handelt es sich um begrenzte, fallspezifische Regelungen.
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Verwandte, aber nicht-umsatzsteuerfreie Leistungen
Grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen innerhalb der EU: Die meisten B2B-Dienstleistungen, die von Deutschland aus an EU-Unternehmen erbracht werden, fallen aufgrund der Vorschriften zum Ort der Leistungserbringung nicht unter die deutsche Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer wird vom Empfänger im Ausland im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft abgerechnet. Die Vorsteuer bleibt abzugsfähig, aber diese Lieferungen fallen technisch gesehen nicht unter den Nullsteuersatz, sondern sind nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Zur Unterscheidung
- Befreit ohne Vorsteuerabzug: Keine Berechnung der Umsatzsteuer, kein Vorsteuerabzug
- Befreit mit Vorsteuerabzug (Nullsteuersatz): Keine Berechnung der Umsatzsteuer, vollständiger Vorsteuerabzug
Das deutsche Umsatzsteuerrecht unterscheidet klar zwischen unechten Steuerbefreiungen (ohne Vorsteuerabzug) und echten Steuerbefreiungen (mit Vorsteuerabzug).
Für Unternehmen hat diese Unterscheidung direkte Auswirkungen auf den Cashflow, die Preisgestaltung und die Erstattungsberechtigung.
Fazit
Das deutsche Mehrwertsteuersystem unterscheidet u. a. zwischen Steuerbefreiung, Nullsteuersatzgeschäften und erstattungsfähiger Mehrwertsteuer. Steuerbefreite Lieferungen werden aus der Steuerkette herausgenommen und erlauben keinen Vorsteuerabzug, während Nullsteuersatzlieferungen eine Erstattung der auf Kosten angefallenen Mehrwertsteuer ermöglichen.
Besonders ausländische Unternehmen und Exporteure profitieren davon; vorausgesetzt, Vorgaben, Dokumentation und Fristen werden strikt eingehalten.